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Satzung vom Behinderten­beirat der Stadt Fulda

Satzung heißt:

In einer Satzung
stehen die wichtigsten Regeln von einem Verein.

Manche von diesen Regeln sind gesetzlich.

Das heißt:
Diese Regeln sind durch das Gesetz vorgeschrieben.
Deshalb gelten diese Regeln für jeden Verein.

Dieser Text ist nur eine Übersetzung von der Satzung.
Deshalb ist der Text in Leichter Sprache nicht rechts­gültig.
Nur der Text in schwerer Sprache ist rechts­gültig.

Die Satzung für den Behinderten­beirat gilt seit dem 15. Februar 2012.
Am 15. Februar 2012 wurde die Satzung nämlich unterschrieben.
Der Ober­bürger­meister von Fulda hat die Satzung unterschrieben.

Die Stadt­verordneten­versammlung von Fulda hat die Satzung vereinbart.
Die Stadt­verordneten­versammlung ist eine wichtige Gruppe von Menschen.
Bei dieser Versammlung treffen sich Stadt­verordnete.
Stadt­verordnete vertreten die Bürger in Fulda.
In Fulda gibt es 59 Stadt­verordnete.
Die Bürger von Fulda wählen diese Stadt­verordneten.
Dann entscheiden diese Menschen in der Stadt­verordneten­versammlung
über wichtige Dinge in Fulda.

Die Satzung vom Behinderten­beirat hat 7 Kapitel.

Diese Kapitel heißen:

  1. Aufgaben des Behinderten­beirats
    In diesem Kapitel steht:
    Das sind die Aufgaben vom Behinderten­beirat in Fulda.
  2. Zusammensetzung und Wahl­zeit des Behinderten­beirats
    In diesem Kapitel steht:
    Wie viele Mitglieder hat der Behinderten­beirat?
    Für wie lange wird der Behinderten­beirat gewählt?
  3. Wahl­versammlung
    In diesem Kapitel steht:
    Wie läuft eine Wahl­versammlung ab?
    Wer ist bei der Wahl­versammlung dabei?
  4. Wahl
    In diesem Kapitel steht:
    Wie wird der Behinderten­beirat gewählt?
  5. Vorsitz und Geschäfts­gang
    In diesem Kapitel steht:
    Wer ist der Vorsitzende vom Behinderten­beirat?
    Welche Aufgaben hat der Vorsitzende vom Behinderten­beirat?
  6. Entschädigung
    In diesem Kapitel steht:
    Bekommen die Mitglieder vom Behinderten­beirat Geld für die Arbeit?
  7. Inkraft­treten
    In diesem Kapitel steht:
    Ab diesem Datum ist die Satzung vom Behinderten­beirat gültig.

1. Aufgaben des Behindertenbeirats

Der Behinderten­beirat von Fulda vertritt Menschen mit Behinderungen in Fulda.

Das heißt:
Der Behinderten­beirat spricht mit der Stadt Fulda.
Und mit den Gremien in der Stadt Fulda.

Gremien sind Gruppen von Menschen.
Diese Gruppen kümmern sich um besonderen Bereiche.Zum Beispiel:
Der Natur­schutz­beirat.
Der Natur­schutz­beirat
kümmert sich um den Natur­schutz.

Der Behinderten­beirat
soll die Selbst­bestimmung von Menschen mit Behinderungen fördern.

Selbst­bestimmung heißt:
Menschen mit Behinderungen
sollen selbst über ihr Leben entscheiden können.
Zum Beispiel wo sie wohnen möchten.

Und die Selbst­ständigkeit von Menschen mit Behinderungen.

Das heißt:
Menschen mit Behinderungen sollen Sachen alleine machen.
Menschen mit Behinderungen
sollen nämlichvon anderen Menschen unabhängig sein.

Und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von Fulda.

Das heißt:
Menschen mit Behinderungen sollen ein Teil von der Gemeinschaft sein.

Der Behinderten­beirat arbeitet nach der UN-Behinderten­rechts­konvention.

In der UN-Behinderten­rechts­konvention steht:
Diese Rechte haben Menschen mit Behinderungen.
So müssen die Rechte von den Menschen mit Behinderungen
umgesetzt werden.

Und nach dem Hessischen Behinderten-Gleich­stellungs­gesetz.

In diesem Gesetz steht:
So müssen Menschen mit Behinderungen unterstützt werden.

Der Behinderten­beirat wird von der Verwaltung in Fulda unterstützt.
So kann der Behinderten­beirat seine Aufgaben erfüllen.

Der Behinderten­beirat berät Menschen mit Behinderungen.
Der Behinderten­beirat beantwortet Fragen von Menschen mit Behinderungen.
Und der Behindertenbeirat gibt diese Fragen an die Stadt Fulda weiter.

Dann kann die Stadt Fulda diese Fragen beantworten.
Der Behinderten­beirat unterstützt die Stadt Fulda.
Und der Behinderten­beirat berät die Stadt Fulda.

Der Behinderten­beirat
erklärt auch die besonderen Themen im Leben von Menschen mit Behinderungen.

Diese Themen sind:

  • Barriere­freiheit 
    Jeder Mensch mit Behinderung
    muss überall teil­nehmen können.
    Deshalb muss das öffentliche Leben barriere­frei sein.
    Das heißt:
    Der öffentliche Nah­verkehr muss barriere­frei sein.
    Öffentliche Gebäude müssen barriere­frei sein.
    Neue Gebäude müssen barriere­frei geplant werden.
    Und barriere­frei gestaltet werden.
    Eine Barriere kann auch die schwere Sprache sein.

  • Das Betreuungs­recht
    Manche Menschen müssen betreut werden.
    Diese Menschen können nicht alleine über ihr Leben entscheiden.
    Diese Menschen sind zum Beispiel schwer krank.
    Oder diese Menschen haben eine schwere Behinderung.
    Das Betreuungs­recht soll diese Menschen schützen.
    Und das Betreuungs­recht soll diesen Menschen helfen.

  • Inklusion
    Menschen mit Behinderungen müssen dazu­gehören.
    Und Menschen mit Behinderungen
    müssen teil­nehmen können.
    Das gilt für alle Lebens­bereiche.Zum Beispiel:

    • Kinder­gärten
    • Schulen
    • Arbeit
    • Freizeit
    • Sport
  • Wohnen
    Viele Menschen mit Behinderungen brauchen einen besonderen Wohn­raum.
    Ein Wohn­raum ist zum Beispiel ein Haus.
    Oder eine Wohnung.

    Dieser Wohn­raum muss behinderten­gerecht sein.
    Das heißt:
    Der Wohn­raum
    muss zu dem Menschen mit Behinderung passen.  
    Der Wohn­raum muss nämlich barriere­frei sein.

    Jeder Mensch mit Behinderung soll einen passenden Wohn­raum haben.
    Deshalb muss mehr behinderten­gerechter Wohn­raum gebaut werden.

  • Leistungen für Menschen mit Behinderungen
    Menschen mit Behinderungen bekommen besondere Leistungen.
    Diese Leistungen
    unterstützen Menschen mit Behinderungen bei der Arbeit.Zum Beispiel ein barriere­freier Arbeits­platz.Oder diese Leistungen sind finanzielle Leistungen.
    Finanzielle Leistungen sind zum Beispiel Geld für Hilfs­mittel.
    Ein Hilfs­mittel ist zum Beispiel ein Roll­stuhl.

  • Behinderten­hilfe
    Manche Menschen mit Behinderungen brauchen zum Beispiel eine Beratung.
    Oder eine Selbst­hilfe­gruppe.
    Oder einen Pflege­dienst.
    Die Behinderten­hilfe berät diese Menschen.
    Und diese Menschen bekommen Hilfe.

2. Zusammensetzung des Behinderten­beirats.
   Und Wahl­zeit des Behinderten­beirats


Der Behinderten­beirat besteht aus 11 Mitgliedern.
Der Behinderten­beirat wird für 5 Jahre gewählt.
Das heißt auch: Wahl­zeit.

Der Behinderten­beirat macht Sitzungen.

Bei diesen Sitzungen sind auch andere Personen dabei.

Diese Personen sollen den Behinderten­beirat beraten.
Diese Personen sind:

  • ein Mitglied vom Magistrat.
    Der Magistrat ist die Verwaltungs­behörde von der Stadt Fulda.
    Zum Magistrat gehören:

    • Der Ober­bürger­meister
    • Der Bürger­meister
    • Der Stadt­bau­rat
    • 11 Stadt­räte
      Die 11 Stadt­räte arbeiten ehrenamtlich im Magistrat.
      Das heißt:
      Diese Personen bekommen
      kein Geld für die Arbeit im Magistrat.
      Stadt­räte können nicht
      bei der Sitzung vom Behinderten­beirat dabei sein.
      Das Mitglied vom Magistrat muss nämlich haupt­amtlich arbeiten.
      Dann kann das Mitglied
      an der Sitzung vom Behinderten­beirat teilnehmen.
  • fünf Stadt­verordnete
    Stadt­verordnete vertreten die Bürger in Fulda.

    In Fulda gibt es 59 Stadt­verordnete.

    Die Bürger von Fulda wählen diese Stadt­verordneten.

    Dann entscheiden diese Menschen in der Stadt­verordneten­versammlung über wichtige Dinge in Fulda.

  • zwei Menschen von der Liga der freien Wohl­fahrts­pflege.
    Die Liga der freien Wohl­fahrts­pflege ist eine Arbeits­gemeinschaft.
    In dieser Arbeits­gemeinschaft arbeiten verschiedene Vereine zusammen.
    Diese Vereine unterstützen Menschen.
    Diese Menschen brauchen Hilfe.
    Zum Beispiel arme Menschen.
    Oder Menschen mit Behinderungen.

    In dieser Arbeits­gemeinschaft sind 6 Vereine.

    Diese Vereine sind:

    • die Arbeiter-Wohlfahrt
    • die Caritas-Verbände
    • das Deutsche Rote Kreuz
    • der Paritätische Wohlfahrts-Verband
    • die Diakonie
    • der Landes-Verband der jüdischen Gemeinden

3. Wahl­versammlung


Bei der Wahl­versammlung wird der Behinderten­beirat gewählt.

Wann ist die Wahl­versammlung?

Der Magistrat von der Stadt Fulda plant die Wahl­versammlung.

Der Termin von der Wahl­versammlung
ist frühestens 9 Monate vor Ablauf der Wahl­zeit.

Und spätestens 4 Monate nach Ablauf der Wahl­zeit.

Das heißt:

Der neue Behinderten­beirat ist am 23. August 2017 gewählt worden.
Die Wahl­zeit vom Behinderten­beirat sind 5 Jahre.
Deshalb geht die Wahl­zeit vom Behinderten­beirat bis zum 23. August 2022.

Hat der Magistrat einen Termin für die Wahl­versammlung ausgesucht?

Dann muss der Magistrat eine Bekannt­machung schreiben.

Eine Bekannt­machung ist wie ein Brief.

Die Bekannt­machung ist öffentlich.

Das heißt:

Jeder kann die Bekannt­machung lesen.
In der Bekannt­machung stehen die Informationen für die Wahl­versammlung.

In der Bekannt­machung steht:

  • das Datum
  • die Uhr­zeit
  • der Ort

Die Bekannt­machung
muss spätestens 8 Wochen vor der Wahl­versammlung ausgehangen werden.

Wer wählt den Behinderten­beirat?

Menschen mit Behinderungen wählen den Behinderten­beirat.
Diese Menschen werden vorher ausgesucht.
Die ausgesuchten Menschen nennt man: Delegierte.

In der Stadt Fulda gibt es viele

  • Selbst­hilfe­gruppen für Menschen mit Behinderungen
    Zum Beispiel der Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e. V.
    Jede Selbst­hilfe­gruppe wählt 2 Menschen aus.
    Diese 2 Menschen dürfen für die Selbst­hilfe­gruppe wählen.
     
  • Verbände für Menschen mit Behinderungen

    Zum Beispiel die Caritas Behinderten­hilfe.
    Jeder Verband sucht 2 Menschen aus.

    Diese 2 Menschen dürfen für den Verband wählen.
     
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Zum Beispiel die Werkstätten von Antonius.

Jede Einrichtung sucht 2 Menschen aus.

Diese 2 Menschen dürfen für die Einrichtung wählen.

Welche Anforderungen müssen Delegierte erfüllen?

  • Die Delegierten müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • und seit mindestens 3 Monaten in Fulda wohnen.

Das heißt:
Die Delegierten müssen ihren Haupt­wohn­sitz in Fulda haben.

  • Die Delegierten müssen schwer­behindert sein.

Das heißt:

Diese Menschen müssen einen Grad der Behinderung von 50 haben.

  • Oder die Delegierten müssen gleich­gestellt sein.

Das heißt:
Diese Menschen sind nicht schwer­behindert.
Diese Menschen
haben nämlich nur einen Grad der Behinderung von 30.
Oder von 40.
Diese Menschen können aber
mit schwer­behinderten Menschen gleich­gestellt werden.
Dann bekommen diese Menschen
die gleichen Rechte wie schwer­behinderte Menschen.

Wie werden die Delegierten angemeldet?

Die Delegierten müssen für die Wahl­versammlung angemeldet werden.
Die Selbst­hilfe­gruppen müssen ihre 2 Delegierten anmelden.

Und die Verbände für Menschen mit Behinderungen
müssen ihre 2 Delegierten anmelden.

Und die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
müssen ihre 2 Delegierten anmelden.

Das muss in den ersten 4 Wochen nach der Bekannt­machung passieren.

Die Delegierten können schriftlich angemeldet werden.

Oder die Delegierten können persönlich angemeldet werden.

Bei der Anmeldung müssen Informationen von den Deligierten abgegeben werden.

Diese Informationen sind:

  • Der Name
  • Die Adresse
  • Das Geburts­datum
  • Und eine Erklärung von den Delegierten

In dieser Erklärung steht:Ich kann ein Delegierter sein.
Ich bin schwer­behindert.
Oder ich bin gleich­gestellt.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach 4 Wochen wird eine Liste gemacht.

Auf der Liste stehen die Namen von den Delegierten für die Wahl­versammlung.

Und woher die Deligierten kommen:

  • aus einer Selbst­hilfe­gruppe
  • oder aus einem Verband
  • oder aus einer Einrichtung für die Menschen mit Behinderungen.

Diese Liste ist auch öffentlich.

4. Wahl des Behinderten­beirats

Die Delegierten wählen den Behinderten­beirat.

Dafür werden zuerst Delegierte für die Wahl vorgeschlagen.

Diese Delegierten nennt man dann: Kandidaten.

 

Es gibt 11 Plätze im Behinderten­beirat.

Deshalb hat jeder Delegierte 11 Stimmen für die Wahl.

So kann jeder Delegierte 11 Kandidaten für den Behinderten­beirat wählen.

 

Wurden weniger als 11 Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen?

Wurden zum Beispiel nur 9 Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen?
Dann hat jeder Delegierte auch nur 9 Stimmen.

Wie wird gewählt?

Alle Delegierten geben ihre Stimmen ab.

Das nennt man auch: Stimm­abgabe.

Die Delegierten wählen schriftlich.

Und geheim.

Die Delegierten können eine Assistenz bekommen.

Diese Assistenz kann die Delegierten bei der Wahl unterstützen.

Zum Beispiel beim Lesen der Wahl­liste.

Was ist besonders wichtig bei der Wahl?

  • Die Stimm­abgabe muss deutlich sein.

Das heißt zum Beispiel:

Bei der Wahl müssen die Kreuze in die Kreise gemacht werden.

Nicht zwischen 2 Kreise.

Sonst ist die Wahl nicht gültig.

  • Jeder Delegierte muss jede Stimme an einen anderen Kandidaten verteilen.

Der Delegierte kann nicht einem Kandidaten mehrere Stimmen geben.

Sonst ist die Stimm­abgabe nicht gültig.

Wann ist man für den Behinderten­beirat gewählt?

Nach der Stimm­abgabe werden alle Stimmen gezählt.

Die 11 Kandidaten mit den meisten Stimmen
sind für den Behinderten­beirat gewählt.

Haben die Kandidaten für Platz 11 und 12 gleich viele Stimmen bekommen?

Dann wird eine Stich­wahl gemacht.

Stich­wahl heißt:

Zwischen diesen 2 Kandidaten wird noch einmal gewählt.

Nach dieser Wahl hat ein Kandidat meistens mehr Stimmen als der andere.

 

 

Bei der Stich­wahl hat jeder Delegierte nur eine Stimme.

Die Kandidaten haben bei der Stich­wahl wieder gleich viele Stimmen?

Dann wird zwischen diesen Kandidaten gelost.

Was machen die nicht gewählten Kandidaten?

Die nicht gewählten Kandidaten sind Nach­rücker.

Das heißt:

Vielleicht muss ein Mitglied den Behinderten­beirat verlassen.

Zum Beispiel weil das Mitglied keine Zeit mehr hat.

Dann kommt ein Nach­rücker in den Behinderten­beirat.

Nach­rücker ist der nicht gewählte Kandidat mit den meisten Stimmen.

Wer leitet die Wahl vom Behinderten­beirat?

Der alte Behinderten­beirat sucht einen Wahl­leiter aus.

Der Wahl­leiter kümmert sich um die Wahl.

Der Wahl­leiter kann zum Beispiel Wahl­helfer aussuchen.

Und einen Schrift­führer.

Der Schrift­führer muss ein Protokoll von der Wahl schreiben.

In diesem Protokoll steht:

  • An diesem Ort wurde gewählt.
  • Zu dieser Zeit wurde gewählt.
  • Diese Delegierten waren bei der Wahl dabei.
  • So viele Stimmen wurden abgeben.
  • So viele Stimmen waren gültig.
  • So viele Stimmen waren un­gültig.
  • Diese Menschen sind gewählt worden.

Der alte Behinderten­beirat muss die Namen vom Wahl­leiter und Schrift­führer
an den Magistrat weiter­geben.

Gibt es keinen alten Behinderten­beirat?

Dann sucht der Magistrat einen Wahl­leiter aus.

Und einen Schrift­führer.

Wer kann nicht Wahl­leiter und Schrift­führer sein?

Wahl­leiter und Schrift­führer dürfen nicht Delegierte sein.

Und diese Menschen dürfen keine Kandidaten für den Behinderten­beirat sein.

5. Vorsitz und Geschäfts­gang

Der neue Behinderten­beirat macht eine Sitzung.

Diese Sitzung ist innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl.

Der alte Vorsitzende vom Behinderten­beirat
entscheidet den Termin für die Sitzung.

Dann sagt der alte Vorsitzende vom Behinderten­beirat
den anderen Mitgliedern Bescheid.

Auf der ersten Sitzung vom neuen Behinderten­beirat
werden wichtige Dinge entschieden.

Zum Beispiel wird ein neuer Vorsitzender für den Behinderten­beirat gewählt.

Bis dahin leitet das älteste Mitglied vom Behinderten­beirat die Sitzung.

Wie wird der neue Vorsitzende vom Behinderten­beirat gewählt?

Der Behinderten­beirat wählt den Vorsitzenden.

Und der Vorsitzende ist eine Person aus dem Behinderten­beirat.

Der Behinderten­beirat wählt auch 2 Stell­vertreter für den Vorsitzenden.

Die Stelle­vertreter sind auch Personen aus dem Behinderten­beirat.

Der Vorsitzende arbeitet 5 Jahre lang als Vorsitzender.

Nach 5 Jahren wird ein neuer Behinderten­beirat gewählt.

Der neue Behinderten­beirat wählt den neuen Vorsitzenden.

Bis dahin arbeitet der alte Vorsitzende weiter.

Bei der Wahl vom neuen Vorsitzenden kann auch der alte Vorsitzende mit­machen.

So kann der alte Vorsitzende als neuer Vorsitzender gewählt werden.

Die Geschäfts­ordnung vom Behinderten­beirat

Der Behinderten­beirat hat eine Geschäfts­ordnung.

In dieser Geschäfts­ordnung stehen die Regeln vom Behinderten­beirat.

Zum Beispiel:

So wird eine Sitzung vom Behinderten­beirat gemacht.

So wird bei einer Sitzung vom Behinderten­beirat abgestimmt.

Die Geschäfts­führung vom Behinderten­beirat

Der Vorsitzende vom Behinderten­beirat ist auch der Geschäfts­führer.

Das heißt:

Der Vorsitzende setzt die Entscheidungen vom Behinderten­beirat um.

Und der Vorsitzende hat Kontakt zum Magistrat.

Und zu den Ämtern in Fulda.

Und zu den Gremien in Fulda.

6. Entschädigung

Die Mitglieder vom Behinderten­beirat arbeiten ehrenamtlich.

Das heißt:

Die Mitglieder vom Behinderten­beirat
bekommen für die Arbeit kein Gehalt.

Aber die Mitglieder des Behinderten­beirats bekommen eine Entschädigung.

Eine Entschädigung ist Geld.

Mit dem Geld
werden die Mitglieder vom Behinderten­beirat für ihre Zeit bezahlt.

Aber die Entschädigung ist nicht wie ein Gehalt.

Eine Entschädigung ist nämlich weniger Geld als ein Gehalt.

In der Satzung von der Stadt Fulda stehen Informationen zu den Entschädigungen.

Zum Beispiel:

Wie viel Entschädigung
bekommen die Mitglieder vom Behinderten­beirat für eine Sitzung?

7. Inkraft­treten

Die Satzung ist am 21. Februar  2012 in Kraft getreten.

Das heißt:

Seit diesem Tag ist die Satzung gültig.